Sigeko Schleswig Holstein und Hamburg IBS


Was ist ein SiGeKo?

Der SiGeKo ist der Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator einer Baustelle.

Die Aufgaben eines SiGeKo sind in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt. Die Baustellenverordnung hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondere daraus, dass Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, was die Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen erheblich erschwert. Auch sonstige auf der Baustelle Tätige, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen zu den Gefahrenpotentialen auf der Baustelle bei.

Ihre Aufgaben als Bauherr

Die Baustellenverordnung unterteilt ein Bauvorhaben in die Planungsphase und die Ausführungsphase. In der Planungsphase hat der Bauherr:

  • Einen geeigneten Koordinator zu bestellen
  • Den SiGe-Plan anzufertigen
  • Die Unterlage zu erstellen
  • Die Vorankündigung zu erstellen und zu versenden
(Quelle wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Baustellenverordnung)

Wann wird überhaupt ein SiGeKo benötigt?

Die folgenden Tabellen helfen weiter:

Baustellenverordnung bei einem Arbeitgeber

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

Baustellenbedingungen

Berücksichtigung
allg.
Grundsätze nach
§ 4 ArbSchG bei
der Planung
Vorankündigung Koordinator SiGe-Plan Unterlage
(§3 Abs. 2 Nr. 3)

Beschäftigte

Umfang & Art
der Arbeiten
1
Arbeitgeber
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja ja - - -
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja - - - -
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja - - -
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja - - -

 

Baustellenverordnung bei mehreren Arbeitgebern

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

Baustellenbedingungen

Berücksichtigung
allg.
Grundsätze nach
§ 4 ArbSchG bei
der Planung
Vorankündigung Koordinator SiGe-Plan Unterlage
(§3 Abs. 2 Nr. 3)

Beschäftigte

Umfang & Art
der Arbeiten
mehrere Arbeitgeber
(gleichzeitig oder nacheinander)
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja - ja - ja
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja - ja ja ja
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja

Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern
Quelle: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Baustellen/Hilfen-fuer-Bauherren/Hilfen-fuer-Bauherren.html

http://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/