
Was ist ein SiGeKo?
Der SiGeKo ist der Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator einer Baustelle.
Die Aufgaben eines SiGeKo sind in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt. Die Baustellenverordnung hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.
Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondere daraus, dass Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, was die Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen erheblich erschwert. Auch sonstige auf der Baustelle Tätige, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen zu den Gefahrenpotentialen auf der Baustelle bei.
Ihre Aufgaben als Bauherr
Die Baustellenverordnung unterteilt ein Bauvorhaben in die Planungsphase und die Ausführungsphase. In der Planungsphase hat der Bauherr:
- Einen geeigneten Koordinator zu bestellen
- Den SiGe-Plan anzufertigen
- Die Unterlage zu erstellen
- Die Vorankündigung zu erstellen und zu versenden
(Quelle wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Baustellenverordnung)
Wann wird überhaupt ein SiGeKo benötigt?
Die folgenden Tabellen helfen weiter:
Baustellenverordnung bei einem Arbeitgeber
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung |
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Baustellenbedingungen |
Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung |
Vorankündigung | Koordinator | SiGe-Plan | Unterlage (§3 Abs. 2 Nr. 3) |
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Beschäftigte |
Umfang & Art der Arbeiten |
||||||
1 Arbeitgeber |
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | ja | - | - | - | |
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | - | - | - | - | ||
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | - | - | - | ||
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | - | - | - |
Baustellenverordnung bei mehreren Arbeitgebern
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung |
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Baustellenbedingungen |
Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung |
Vorankündigung | Koordinator | SiGe-Plan | Unterlage (§3 Abs. 2 Nr. 3) |
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Beschäftigte |
Umfang & Art der Arbeiten |
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mehrere Arbeitgeber (gleichzeitig oder nacheinander) |
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | - | ja | - | ja | |
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | - | ja | ja | ja | ||
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ja | ||
mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |